Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
der carelogic GmbH, Moosfeldstr. 10, 82275 Emmering, im Folgenden carelogic genannt.
Stand: Februar 2023
A. Allgemeine Bestimmungen
1. Die nachstehend aufgeführten Allgemeinen Geschäftsbedingungen liegen den Lieferungen und Leistungen der carelogic zugrunde. Abweichende und/oder ergänzende Vereinbarungen bedürfen der ausdrücklichen (schriftlichen und unterzeichneten) Zustimmung der carelogic. Insbesondere bedürfen jegliche mündliche Vereinbarungen und Zusicherungen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform und der Unterzeichnung durch carelogic.
2. Erfüllungsort für die Lieferung des Kaufgegenstandes bzw. die Erbringung der Dienst- und Werkleistung ist Emmering.
B. Preise
1. Die Preise für Kaufgegenstände und Dienst- und Werkleistungen verstehen sich ab Erfüllungsort zuzüglich etwaiger Transportkosten, Anfahrtskosten und zuzüglich Umsatzsteuer (Kaufpreis bzw. Dienst- und Werklohn). Vereinbarte sonstige Nebenleistungen werden zusätzlich berechnet.
C. Zahlung
1 Sämtliche Preise sind bei der Übergabe des Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung oder einer anderen Abrechnungsunterlage zur Zahlung fällig.
2 Kaufleistungen werden mit Rechnungserhalt sofort zur Zahlung fällig. Werk- und Dienstleistungen werden zu dem im Vertrag aufgeführten Festpreis und Zeitpunkt zur Zahlung fällig. Bei Werk- und Dienstleistungen, welche auf Zeit und Materialbasis berechnet werden, werden nach Beendigung bzw. Abnahme der Leistung mit Rechnungserhalt fällig.
Bei Werk- und Dienstleistungen auf Zeit- und Materialbasis werden die angefallenen zu jeweils angefallenen Stundensätzen auf Basis der aktuellen Preisliste berechnet. Zusätzliche Leistungen, einschließlich Fahrtkosten, werden zusätzlich berechnet.
Bei der Abnahme und Aushändigung bzw. Übersendung eines abnahmefähigen Teils einer Werkleistung gemäß G. b) 4., gelten die vorstehend genannten Zahlungsbedingungen entsprechend für die abnahmefähige Teilleistung.
3. Gegen die Ansprüche von carelogic kann der Kunde nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Kunden unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann nur geltend gemacht werden, soweit es auf Ansprüchen aus dem betreffenden Kauf- bzw. Werkvertrag beruht.
4. Bei Werkleistungen und Reparaturen ist carelogic berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.
5. Bei Vertragsverletzungen, insbesondere verspäteter Zahlung, ist carelogic berechtigt, die Auslieferung einer noch bei carelogic vorhandenen Teilleistung zurückzubehalten Darüber hinaus ist carelogic berechtigt, Verzugszinsen zu verlangen. Der Kunde gerät ohne eine vorherige Mahnung durch carelogic in Verzug, wenn die Zahlung nicht innerhalb von 14 Tagen ab Fälligkeit erfolgt. Im Geschäftsverkehr mit Unternehmern beträgt der Verzugszins 8%-Punkte über dem jeweiligen Basiszinssatz (§288 Abs. 2 BGB), im übrigen 5%-Punkte über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 S. 2 BGB).
Das Recht von carelogic, vom Kunden nach vorheriger Fristsetzung Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten, bleibt hiervon unberührt.
D. Lieferung bzw. Fertigstellung
1. Liefer- oder Fertigstellungstermine, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Verbindliche Liefer- oder Fertigstellungstermine sind ausdrücklich als solche zu bezeichnen. Liefer- und Fertigstellungsfristen beginnen mit Vertragsabschluss.
2. Der Kunde kann sechs Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefer- oder Fertigstellungstermins, carelogic auffordern zu liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt carelogic in Verzug.
3. carelogic ist verpflichtet, einen schriftlich als verbindlich bezeichneten Liefer- oder Fertigstellungstermin einzuhalten.
4. Ändert oder erweitert sich bei einem Werk- oder Reparaturvertrag der Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag und tritt dadurch eine Verzögerung ein, wegen derer ein unverbindlicher oder verbindlicher Fertigstellungstermin nicht eingehalten werden kann, hat carelogic das Recht einen neuen angemessenen Liefertermin in Absprache mit dem Kunden zu vereinbaren. In diesem Fall richtet sich der Verzugsbeginn nach Ziff. 2 und 3. nach dem neuen Fertigstellungstermin.
5. Hat der Kunde Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit von carelogic auf höchstens 5 % des vereinbarten Kaufpreises bzw. Werklohns. Will der Kunde darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muss er carelogic nach Ablauf der Sechs-Wochen-Frist (unverbindlicher Liefer- oder Fertigstellungstermin) bzw. bei einer Überschreitung des Liefer- oder Fertigstellungstermins (verbindlicher Liefer- oder Fertigstellungstermin) eine angemessene Frist zur Nachlieferung setzen. Hat der Kunde Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, beschränkt sich dieser Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 25 % des vereinbarten Kaufpreises bzw. Werklohns. Im Geschäftsverkehr mit Unternehmern sind Schadensersatzansprüche wegen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
6. Höhere Gewalt oder bei carelogic oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, Lieferschwierigkeiten und Engpässe die carelogic ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zu liefern bzw. die Werkleistung zu erbringen, verändern die vereinbarten Liefer- und Fertigstellungstermine um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Eine Verpflichtung von carelogic zum Schadensersatz nach Ziff. 5 besteht in diesem Falle nicht.
E. Abnahme
1. Der Kunde ist verpflichtet, den Kaufgegenstand bzw. die Werkleistung innerhalb von 7 Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige durch carelogic abzunehmen.
2. Im Falle der Nichtabnahme kann carelogic von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Bei Abnahmeverzug kann carelogic die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr berechnen. Verlangt carelogic Schadensersatz, so beträgt dieser 15 % des vereinbarten Kaufpreises bzw. Auftragswertes. Der Schadenbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn carelogic einen höheren oder der Käufer einen niedrigeren Schaden nachweist.
3. Ist die Erbringung einer Leistung für carelogic oder für jedermann unmöglich oder beruht die Unmöglichkeit der Erbringung auf einem Verschulden des Kunden, so hat carelogic das Recht, die bisher entstandenen vergeblichen Aufwendungen ersetzt zu verlangen.
F. Gewährleistung / Sachmängel
a) Kaufverträge über Hardware und Standard-Software (Nutzungsrecht)
1. Im unternehmerischen Verkehr ist der Kunde verpflichtet, die Ware gemäß §§ 377, 378 HGB unverzüglich zu untersuchen und carelogic eventuelle Mängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Zeigt sich ein Mangel später, so muss die Anzeige ebenfalls unverzüglich zu diesem Zeitpunkt gemacht werden. Unterlässt der Kunde die Anzeige, gilt die Leistung auch hinsichtlich des Mangels als genehmigt.
2. Der Kunde räumt carelogic ein vorrangiges Nachbesserungsrecht ein.
3. Rücktritts - und Minderungsrechte ohne eine vorherige Fristsetzung stehen dem Lizenznehmer erst dann zu, wenn carelogic eine Nachbesserung zuvor zweimal erfolglos versucht hat oder die Nachbesserung sonst fehlgeschlagen oder für den Kunden unzumutbar ist.
4. Soweit für Markenprodukte Herstellergarantien gegeben werden, haftet nur der Hersteller aus diesen Garantien.
5. Bei eigenmächtigen Eingriffen der Lizenznehmer bzw. Dritter in die dem Kunden von carelogic überlassene Standard-Software entfällt jede weitere Gewährleistung durch carelogic.
6. Im Geschäftsverkehr mit Unternehmern verjähren sämtliche Mängelansprüche gegen carelogic aus Kaufverträgen über Hardware und Standard – Software nach Ablauf eines Jahres nach Übergabe. Im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern verjähren Mängelansprüche gegen carelogic innerhalb von zwei Jahren ab diesem Zeitpunkt. Bei einer Versendung der Kaufsache an den Kunden ist für den Verjährungsbeginn das Datum des Lieferscheines maßgebend.
7. Im Übrigen richten sich die Gewährleistungsrechte des Kunden nach den gesetzlichen Vorschriften.
b) Werkverträge über Reparaturarbeiten und Individual-Software
1. Zeigen sich Mängel, hat der Verwender, bei dem die Mängel auftreten, in einem Mängelprotokoll festzuhalten, wann und in welchem Zusammenhang diese Mängel auftreten.
2. Der Kunde räumt carelogic ein vorrangiges Nachbesserungsrecht ein. Im Rahmen ihres Nachbesserungsrechts steht der carelogic eine angemessene Zeit zur Fehlersuche zur Verfügung. Nach Ortung des Fehlers hat carelogic diesen innerhalb eines zumutbaren Zeitraums zu beseitigen.
3. Steht zu befürchten, dass Fehlersuche und Fehlerbeseitigung einen größeren Zeitraum in Anspruch nehmen werden, ist carelogic berechtigt, dem Anwender eine brauchbare Interimslösung zur Verfügung zu stellen.
4. Erfolgt eine Beseitigung der vom Verwender gerügten Mängel nicht innerhalb von sechs Monaten seit der Mängelrüge, ist der Kunde berechtigt wegen der Unzumutbarkeit einer weiteren Mängelbeseitigung ohne vorherige Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten.
5. Bei eigenmächtigen Eingriffen der Lizenznehmer bzw. Dritter in die dem Kunden von carelogic überlassene Individual-Software entfällt jede weitere Gewährleistung durch carelogic.
6. Im Geschäftsverkehr mit Unternehmern verjähren sämtliche Mängelansprüche gegen carelogic aus kundenspezifischen Softwareverträgen nach Ablauf eines Jahres nach Abnahme. Im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern verjähren Mängelansprüche gegen carelogic innerhalb von drei Jahren ab diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf der Gewährleistungsfrist empfiehlt carelogic den Abschluss eines Pflegevertrages.
7. Im Übrigen richten sich die Gewährleistungsrechte des Kunden nach den gesetzlichen Vorschriften.
c) Dienstverträge
Bei Dienstverträgen besteht kein Anspruch auf Gewährleistung.
G. Haftung
1. Hat carelogic aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe dieser Bedingungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet carelogic beschränkt: Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und ist auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Soweit der Schaden durch eine vom Kunden für den betreffenden Schadensfall abgeschlossene Versicherung gedeckt ist, haftet carelogic nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Käufers, zum Beispiel höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadenregulierung durch die Versicherung. Diese Beschränkung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, sowie bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz. Bei leicht fahrlässigem Verhalten haftet die carelogic nicht für mittelbare oder Folgeschäden, selbst wenn die carelogic über die Möglichkeit solcher Schäden informiert wurde.
Unabhängig von einem Verschulden bleibt eine etwaige Haftung der carelogic bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen der carelogic für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.
2. Die Haftung der carelogic bei Verzug ist abschließend unter D. geregelt.
3. Die carelogic haftet nicht für Leistungen Dritter oder bei höherer Gewalt. Ist die Nichteinhaltung von Fristen auf höhere Gewalt, wie Mobilmachung , Krieg, Aufruhr, Pandemie, Streik oder ähnlicher, von der carelogic nicht zu vertretender Ereignisse zurückzuführen, verlängern sich die Fristen um den Zeitraum, solange das Ereignis oder seine Auswirkungen vorhanden sind.
H. Eigentumsvorbehalt und erweitertes Pfandrecht
1. carelogic behält sich das Eigentum an allen gelieferten Waren bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Außenstände des Kunden vor.
2. Im Falle eines Reparaturauftrages behält carelogic sich das Eigentum an eingebauten Zubehör- und Ersatzteilen und Aggregaten, die nicht wesentliche Bestandteile des Auftragsgegenstandes geworden sind, bis zur vollständigen unanfechtbaren Bezahlung vor.
3. Im Falle eines Reparaturauftrages steht carelogic wegen ihrer Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in ihren Besitz gelangten Gegenständen zu. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand im Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Auftraggeber gehört.
I. Hardware
a) Warenkauf
1. Kaufverträge über Hardware gelten, auch wenn sie zeitlich mit der etwaigen Bestellung von Software, einschließlich Individual-Software, zusammenfallen, als eigenständige Vereinbarungen, die auch unabhängig davon abgeschlossen worden wären. Der Verkaufspreis beinhaltet grundsätzlich weder Inbetriebnahme und Installation am Wohnort bzw. Sitz des Kunden noch Schulung/Einführung in die Benutzung der überlassenen Software. Die Inanspruchnahme dieser Leistungen ist in Abwesenheit anders lautender individueller Vereinbarungen gesondert vom Kunden zu vergüten. Lieferungen erfolgen vom Firmensitz der carelogic in Emmering.
2. Die Preis- und Leistungsgefahr geht auf den Käufer über, sobald die Ware dem Transportunternehmer übergeben worden ist und das Lager von carelogic verlassen hat. Dies gilt auch dann, wenn carelogic die Transportkosten übernommen hat.
b) Reparatur
1. Der Reparaturumfang richtet sich nach dem schriftlichen Reparaturauftrag. Liegt ein schriftlicher Reparaturauftrag nicht vor, unterbreitet carelogic dem Kunden freibleibend ein Angebot über die Erbringung von Reparaturleistungen. Der Kunde ist an die anschließende Beauftragung der carelogic mit der Erbringung von Reparaturleistungen für die Dauer von 14 Tagen gebunden. Der Reparaturvertrag kommt in diesem Fall erst mit der Annahme des Kundenauftrags durch die carelogic zu Stande.
2. Soweit carelogic nicht in der Lage ist, die entsprechenden Reparaturen durchzuführen, ist sie berechtigt, die Reparaturarbeiten bei Niederlassungen der Herstellerfirmen oder anderen autorisierten Werkstätten namens und im Auftrag des Kunden durchführen zu lassen.
3. Der Kunde ist verpflichtet, vor der Übergabe von Datenträgern jeglicher Art an carelogic, eine Datensicherung durchzuführen. carelogic haftet nicht für Schäden oder Folgeschäden durch den Verlust, Missbrauch oder Diebstahl ihr überlassener Daten im Zusammenhang mit der Durchführung der beauftragten Reparaturarbeiten. Im Übrigen ist die Haftung der carelogic abschließend unter H. geregelt.
J. Software
a) Standard-Software
1. Die Lieferung der Software erfolgt durch Übergabe beziehungsweise Übersendung/Download der Lizenz. Soweit vorhanden übergibt beziehungsweise übersendet carelogic dem Kunden den entsprechenden Programmdatenträger sowie eventuell vorhandenes weiteres Zusatzmaterial. Auf Wunsch des Lizenznehmers erfolgen als gesondert abzurechnende Nebenleistungen die Installation der Standard-Software, eine spezielle Programmeinweisung beziehungsweise individuelle Anpassungen. Die Abrechnung dieser Nebenleistungen erfolgt nach Stundenaufwand entsprechend den jeweils gültigen Stundensätzen der carelogic, zuzüglich Reisekosten und Reisespesen.
2. carelogic leistet keine Gewähr dafür, dass die Standard-Software den betrieblichen Besonderheiten des Lizenznehmers entspricht, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Unsere Mitarbeiter sind zu mündlichen Zusicherungen nicht bevollmächtigt. carelogic übernimmt keine Gewähr für Rechenzeiten einzelner Programmabläufe, weil insoweit die Kapazität der Datenverarbeitungsanlage des jeweiligen Kunden und deren Nutzungsgrad ausschlaggebend sind.
3. carelogic behält sich vor, seine Software zu ändern, weiterzuentwickeln, zu verbessern oder durch Neuentwicklungen zu ersetzen.
b) Individual-Software, die von carelogic im Kundenauftrag erstellt wird
1. Der Umfang des Softwareauftrags bestimmt sich nach dem gemeinsam erstellten Pflichtenheft oder nach der Auftragsbestätigung der carelogic. Nachträgliche Änderungen des Leistungsumfangs bedürfen der Schriftform.
2. Zur Softwareherstellung gehört nicht, soweit nicht anderweitig vereinbart, die Erstellung eines Bedienerhandbuches, Installation/Inbetriebnahme, Einweisung und Schulung.
3. Die Fälligkeit der Softwareerstellung richtet sich nach der jeweiligen Parteivereinbarung. Im Übrigen ist die Fertigstellung der Software abschließend oben unter D. geregelt.
4. Liegt ein brauchbarer Teil der in Auftrag gegebenen Software vor, ist der Kunde verpflichtet, diesen abzunehmen und mit ihm zu arbeiten. Das Programm gilt mit der Benutzung des gesamten Programms oder eines wesentlichen Teils durch den Verwender als abgenommen. Es gilt ferner als abgenommen, wenn der Kunde nicht innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige gegenüber carelogic einen Abnahmetermin nennt. Im Übrigen ist die Abnahmeverpflichtung des Kunden abschließend oben unter E. geregelt.
c) Allgemeines
1. Von carelogic erstellte Software gilt zwischen den Vertragsparteien als schutzwürdig und schutzfähig. Die Programme sind ausschließlich für den Einsatz beim Verwender bestimmt. Sowohl das Fertigen von Kopien als auch das Überlassen des Programms an Dritte zu diesem oder einem anderen Zwecke ist unzulässig und verpflichtet, Schadenersatz zu leisten.
2. Für die Datensicherung ist allein der Lizenznehmer verantwortlich. Ausgenommen hiervon sind webbasierende Softwareprodukte, die durch die carelogic bereitgestellt werden.
3. Für Schäden, die durch eine ordnungsgemäße Datensicherung durch den Lizenznehmer vermieden worden wären, ist die Haftung von carelogic ausgeschlossen.
K) Kündigung und Vertragsdauer
1. Ist vertraglich nichts anderes vereinbart kann der Kunde einen Vertrag mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende kündigen. Mit Wirksamwerden der Kündigung erlischt automatisch das Recht zur Nutzung der Software.
2. Die carelogic kann einen Vertrag unbeschadet eines weitergehenden gesetzlichen Anspruchs mit Frist von 1 Monat fristlos kündigen, wenn
a. der Kunde mit zwei fälligen, aufeinanderfolgenden Zahlungen im Verzug ist und nach erfolgter Mahnung keine Abhilfe schafft
b. sich nach Abschluss des Vertrages die Vermögensverhältnisse des Kunden wesentlich verschlechtern, es sei denn, es wurde bereits ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt.
L) Sonstiges
1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung von UN-Kaufrecht wird ausdrücklich ausgeschlossen. Gerichtsstand ist München.
2. Sollte eine Bedingung oder Vertragsteil unwirksam sein, bleiben die übrigen Bedingungen und Vertragsteile in Kraft.